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Niederstetten

Verurteilte Bürgermeisterin muss mit Schadensersatzansprüchen rechnen

Das Strafurteil des Landgerichts Ellwangen gegen die einstige Bürgermeisterin von Niederstetten ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die Revision Heike Nabers verworfen. Die Strafe von 150 Tagessätzen zu je 100 Euro wegen einer Urkundenfälschung ist nun fällig. Gleichzeitig droht der mittlerweile abgewählten Bürgermeisterin Ungemach aus ihrem eigenen Ort.
Zwei Personen am Tisch mit Aktenordnern, diskutierend.

Heike Naber (parteilos) und ihr Anwalt Hans-Jochen Schnepfer sind beim Bundesgerichtshof mit der Revission gegen ein Urteil des Landgerichts Ellwangen gescheitert.

Stefan Puchner)

Niederstetten.  Die Stadt bereitet nach eigenen Angaben Schadensersatzforderungen in Höhe von 240.000 Euro vor. Die Ansprüche betreffen den Abschluss von Architektenverträgen für das Bildungszentrum und die Sporthalle. Nach der Schlichtungsvereinbarung zu diesen Verträgen hatte der Gemeinderat einstimmig beschlossen, gegenüber der damaligen Bürgermeisterin Schadensersatz geltend zu machen.

Die Stadt im Main-Tauber-Kreis betreibt diese Forderungen unabhängig vom Strafprozess , wie sie nun mitteilt. Während Nabers Amtszeit war das Landratsamt in Tauberbischofsheim mit der Beitreibung befasst, nun, nachdem Naber bei der Wahl im vergangenen März noch gut acht Prozent der Wählerstimmen erhalten und damit das Amt verloren hatte, sei es Sache der Gemeinde, sich um die Schadensregulierung zu kümmern.

Weitere Forderungen könnten noch kommen

Darüber hinaus hält der Gemeinderat eine rechtliche Prüfung für erforderlich, ob der Stadt im Zusammenhang mit weiteren Vorgängen aus der Amtszeit von Frau Naber finanzielle Nachteile entstanden sind und ob sich hieraus Ansprüche ergeben. Dies betrifft insbesondere Vorgänge im Zusammenhang mit Baumaßnahmen sowie einem Bauplanverfahren.

Die parteilose Naber wurde verurteilt, weil sie im Jahr 2019 vorsätzlich einen Gemeinderatsbeschluss geändert hatte, um ihre Befugnisse bei einem Grundstückskauf auszuweiten.

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